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Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
I.Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AVLH, und zwar
unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche
unserer privat-rechtlichen Willenserklärungen sind auf
Grundlage dieser AVLH zu verstehen. Entgegenstehende oder
von unseren AVLH abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich und
ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen
unsererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von
unseren AVLH abweichenden Vertrags-bedingungen. Diese Geschäftsbedingungen
gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.Vertragsabschluss
a) Unsere Anbote verstehen sich unverbindlich
und freibleibend. Von diesen AVLH oder anderen unserer
schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche
Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche,
die von Verkäufern, Zustellern, etc, abgegeben werden,
sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns
verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich
Bezug genommen wurde.
b) Jeder Auftrag bedarf zum Vertragsabschluss einer Auftragsbestätigung.
Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten
Ware bewirkt ebenfalls den Vertragsabschluss. Werden an uns
Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene,
mindestens jedoch achttägige Frist, ab Zugang des Angebotes
daran gebunden.
III.Preis
Alle von uns genannten Preise sind,
soferne nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, inklusive
Umsatzsteuer zu verstehen.
IV.Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
a) Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen
Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Unsere
Rechnungen sind ab Warenübernahme zur Zahlung fällig.
Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht
zulässig. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen,
treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einlangens
auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
b) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 4 % über der Sekundärmarktrendite/Bund lt statistischem
Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf
höhere Zinsen, aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben
vorbehalten.
V.Vertragsrücktritt
a) Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sind wir
auch bei Annahmeverzug
(Pkt VII) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
eines Vertragspartners oder Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes
haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den
Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren.
b) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind
wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungs-verpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw
Sicherstellungen zu fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten.
c) Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag
zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung,
so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages
zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen;
im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer
Wahl einen pauschalierten Schadenersatz
in der Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder
den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
VI.Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden
Mahnspesen in Höhe von pauschal € 11,- pro erfolgter
Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,- zu ersetzen.
Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns
aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen,
insbesondere Kosten eines Inkassobüros bis zu den sich
aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze
der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen
ergeben, außergerichtliche Anwaltskosten, etc, vom Schuldner
zu ersetzen.
VII.Lieferung, Transport, Annahmeverzug
a) Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für
Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch
diese Leistungen gegen gesonderte Zahlung von uns erbracht
bzw organisiert. Dabei werden für Transport bzw Zustellung
die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen
Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag
geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der
gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher
Mannstundensatz als vereinbart gilt.
b) Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart angenommen
(Annahmeverzug), sind wir berechtigt,
die Ware entweder bei uns einzulagern,
wofür wir eine Lagergebühr
von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag
in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden
bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig
sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu
bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
Handelt es sich um eine verderbliche Ware
und ist Gefahr in Verzug, sind
wir bei Annahmeverzug berechtigt, die
Ware ohne vorherige Androhung auf Rechnung des säumigen
Kunden selbst zu einem angemessenen Preis zu veräußern.
VIII.Gefahrenübergang
Unbeschadet der gesetzlichen Regelungen geht die Gefahr des
zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung
jedenfalls mit der Übergabe an den Transporteur - auch
bei Lieferung frei Bestimmungsort - auf den Käufer über.
IX.Lieferfrist
a) Zur Leistungsausführung sind wir
erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen,
die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen
erfüllt hat.
b) Wir sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen
bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
X.Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
XI.Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare
Änderungen unserer Leistungs-
bzw Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies
gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen
XII.Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
a) Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen
wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl
entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener
Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche
des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen, können
erst geltend gemacht werden, wenn
wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
b) Im Sinne der § 377 f HGB ist die Ware nach der Ablieferung
unverzüglich, längstens aber binnen sechs Werktagen
zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung
unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich,
längstens aber binnen drei Werktagen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge
nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als
genehmigt.
c) Bei Verbrauchergeschäften
können wir uns bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen
des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene
Preisminderung dadurch befreien, dass wir in angemessener
Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen.
Wir können uns von der Pflicht zur Gewährung einer
angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass wir in
angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren
Weise eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
XIII.Schadenersatz
a) Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns sind
in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Das Vorliegen von leichter bzw.
grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.
b) Die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre ab Gefahrenübergang.
Die in diesen AVLH enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch
neben oder anstelle eines Gewährleistungsan-spruches
geltend gemacht wird.
XIV.Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz
sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist
nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XV.Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
a) Alle Waren und Sachen werden von uns unter Eigentumsvorbehalt
geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum.
b) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir - unbeschadet
weiterer Ansprüche - berechtigt, angefallene Transport-
und Manipulationsspesen zu verrechnen.
c) Sofern der Erwerber
die von uns gelieferten Waren oder Sachen vor Erfüllung
sämtlicher unserer Forderungen verarbeitet
oder bearbeitet, erwirbt er dadurch nicht Eigentum
daran. Wir erwerben Miteigentum an der dadurch entstandenen
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten
Waren zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der
Ver- oder Bearbeitung.
d) Die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden
noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen
oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der
Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen
und uns unverzüglich zu verständigen.
e) Nur ein Unternehmer, zu dessen
ordentlichen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von
uns erworbenen Waren gehört, darf bis zur vollständigen
Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware
verfügen.
f) Der Kunde trägt das volle
Risiko für die Vorbehaltsware,
insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes
oder der Verschlechterung.
XVI.Forderungsabtretungen
a) Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt
tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber
Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung
unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Ist der Kunde mit seinen
Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so sind die bei ihm
eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde
diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche
gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15
VersVG bereits jetzt an uns abgetreten.
b) Forderungen gegen uns
dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht
abgetreten werden.
XVII.Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei gerechtfertigter Reklamation außer
in den Fällen der Rückabwicklung
nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines
angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
Punkt XVII. gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
XVIII.Terminsverlust
a) Soweit der Kunde seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen
abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter
Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen
Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig
werden.
b) Punkt XVIII. a) gilt bei Verbrauchergeschäften soweit
wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch
nur eine rückständige Teilleistung des Kunden mindestens
sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Kunden unter
Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung
des Terminsverlustes gemahnt haben.
XIX.Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren
österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten
ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige
Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XX.Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
a) Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag
mit enthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung dieses Vertrages
von uns automationsunterstützt gespeichert
und verarbeitet werden.
b) Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben,
solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft
nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird
die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen
auch dann als zugegangen, falls
sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
c) Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen
und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde
erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs-
oder Verwertungsrechte.
XXI.Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVLH ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt
dies die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht.
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